Steuerspartipps zum Jahresende

Die letzten Wochen des Jahres sind eine wichtige Zeit, um Steuervorteile zu nutzen. Der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) verweist auf Bereiche, in denen es jetzt Handlungsbedarf gibt und auf anstehende Termine.
 
Lohnsteuerklassen

Arbeitnehmerehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften sollten prüfen, ob ihre Lohnsteuerklassen auch im nächsten Jahr optimal sind und gegebenenfalls noch bis Ende Dezember Änderungen beantragen. Die „Kombination IV/IV“ bringt bei etwa gleich hohen Löhnen den geringsten laufenden Lohnsteuerabzug. Die „Kombination III/V“ ist bei größeren Lohnunterschieden zu empfehlen. Allerdings können sich bei der Steuerklassenkombination auch erhebliche Nachzahlungen ergeben. Bei „Kombination IV/IV plus Faktor“ entspricht der laufende Lohnsteuerabzug etwa der tatsächlichen Steuerschuld.
Rechnet einer der Partner im kommenden Jahr mit Arbeitslosigkeit oder anderen Lohnersatzleistungen, kann eine günstigere Steuerklasse die Leistungen erhöhen. Entscheidend ist in der Regel die zu Jahresbeginn gültige Steuerklasse. Alleinerziehende, die bisher die Steuerklasse I hatten, können die günstigere Steuerklasse II erhalten, wenn zum Haushalt keine andere erwachsene Person gehört. Erwachsene Kinder im Haushalt gefährden die Steuerklasse II aber nicht, wenn Alleinerziehenden für diese Kinder noch Kindergeld oder der Kinderfreibetrag zusteht.
 
Freibeträge

Arbeitnehmer können noch bis zum 30. November 2016 Freibeträge für das Jahr 2016 eintragen lassen. Wenn sie 2016 hohe Werbungskosten oder andere abzugsfähige Ausgaben hatten, zahlen sie mithilfe eines Freibetrags im Dezember 2016 weniger Lohnsteuer und bescheren sich so ein zusätzliches „Weihnachtsgeld“. Wer bis Ende Dezember 2016 einen Freibetrag für 2017 beantragt, zahlt ab Januar 2017 weniger Lohnsteuer. Freibeträge können auch mit einer zweijährigen Geltungsdauer beantragt werden. Allerdings muss dem Finanzamt mitgeteilt werden, wenn die Voraussetzungen für den Freibetrag ganz oder teilweise wegfallen. Für einen Freibetrag in bisheriger oder geringerer Höhe genügt der vereinfachte zweiseitige Antrag. Neuanträge machen das sechsseitige Formular erforderlich.
 
Ausgaben

Arbeitnehmer, die 2016 mehr verdient haben als sie 2017 voraussichtlich erhalten werden, können Steuern sparen, wenn sie Werbungskosten vorziehen. So können Arbeitsmittel angeschafft oder Fortbildungskosten für nächstes Jahr angezahlt werden. Zu beachten ist, dass die Werbungskosten den Arbeitnehmerpauschbetrag von jährlich 1.000 Euro übersteigen müssen. In anderen Fällen kann es sinnvoll sein, Werbungskosten in das Jahr 2017 zu verlagern. Auch Krankheitskosten sollten in einem Jahr gebündelt werden, um die Hürde der so genannten „zumutbaren Belastung“ zu überschreiten. Diese beträgt in Abhängigkeit von den Einkünften, Familienstand und Kinderanzahl 1 bis 7 Prozent der Einkünfte. Zum Jahresende lassen sich beispielsweise teure Zahnbehandlungen über den Jahreswechsel vorziehen oder verschieben. Bei haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerrechnungen kann es hingegen sinnvoll sein, diese auf mehrere Jahre zu verteilen, wenn in einem Jahr bereits der Höchstbetrag erreicht wird. Für Handwerkerrechnungen beträgt der Höchstbetrag 6000 Euro. Zwanzig Prozent hiervon verringern die Steuerschuld. Entscheidend für den Abzug ist, in welchem Jahr die Zahlung geleistet wurde. Ist der Höchstbetrag noch nicht erreicht, kann eine Anzahlung für Arbeiten, die erst 2017 stattfinden, noch die Steuerschuld des Jahres 2016 verringern.
 
Zins & Co

Sparer und Anleger sollten bis zum Jahresende ihre Freistellungsaufträge kontrollieren und gegebenenfalls neue erteilen. So können sie 2017 den Sparerpauschbetrag von 801/1.602 Euro (Alleinstehende/Ehe- oder Lebenspartner) optimal verteilen und voll ausschöpfen. Nur noch bis zum 15. Dezember 2016 haben Sparer und Anleger Zeit, um bei Banken eine Bescheinigung über Verluste zu beantragen. Diese wird benötigt, wenn das Finanzamt negative Kapitaleinkünfte bei einer Bank mit positiven Kapitaleinkünften bei einem anderen Kreditinstitut über die Einkommensteuererklärung verrechnen soll.
 
Fristen beachten

Zum Jahresende läuft die Frist für die freiwillige Abgabe der Einkommensteuererklärung des Jahres 2012 aus. Entscheidend ist der Eingang beim Finanzamt. Das betrifft Papierformulare genauso wie unterschriebene komprimierte Steuererklärungen, die mithilfe von Elster erarbeitet wurden. Bei Nutzung einer elektronischen Signatur gilt das Datum des elektronischen Versands. Arbeitnehmer-Sparzulagen für vermögenswirksame Leistungen können ebenfalls noch rückwirkend für das Jahr 2012 beantragt werden. Für Wohnungsbauprämie und Riester-Zulage gilt eine zweijährige Verjährung. Deshalb können bis Jahresende nur noch rückwirkend Anträge bis zum Jahr 2014 gestellt werden.

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BVL Die Meldungen stammen von BVL - Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V.