Steuertipps für Arbeitnehmer in letzter Minute

Jahresendzeit ist Steuersparzeit. Mit nur wenigen Maßnahmen können Steuerpflichtige in den letzten Wochen bis Silvester bares Geld verdienen. Markus Deutsch, Leiter Steuern und Medien beim Neuen Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (NVL) in Berlin, hat einige Tipps für Sie parat.

 

Frage: Herr Deutsch, was können denn Arbeitnehmer noch kurz vor Jahresende tun, um ihre Einkommensteuer zu mindern?

 

Antwort: Steuerpflichtige können beispielsweise kurzfristig ihre Lohnsteuerklasse wechseln. Das ist für das Jahr 2013 noch bis zum 30. November möglich. Profitieren können so u.a. Ehepaare mit unterschiedlich hohem Einkommen, wenn sie die Klassen III und V oder das Faktor-Verfahren wählen. Ansonsten ergeben sich die Ersparnisse erst mit dem folgenden Steuerbescheid.

 

Ebenso können Arbeitnehmer noch „last minute“ beim Finanzamt Freibeträge für Werbungskosten eintragen lassen, zum Beuspiel für Fahrten zur Arbeitsstätte oder Fortbildungskosten. Das spart ebenfalls sofort Steuern.

 

Frage: Für wen - außer Ehegatten und Lebenspartner - kann ein Steuerklassenwechsel noch lohnen?

 

Antwort: Für Alleinerziehende gibt es die Steuerklasse II. Hier mindert sich die Lohnsteuer gleich um den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Wer die „II“ noch nicht eingetragen hat, sollte ebenfalls bis spätestens 30. November beim Finanzamt den Wechsel beantragen.

 

Frage: Die optimierte, also niedrigere Lohnsteuer, hat doch auch Konsequenzen für Lohnersatzleistungen?

 

Antwort: Richtig. Ein Beispiel: Vorteile hat auch, wer vor Jahresende eine günstigere Steuerklasse wählt, wenn im kommenden Jahr Arbeitslosigkeit droht wird. Die Bezüge werden dann mit der am 1. Januar 2014 geltenden Steuerklasse berechnet. Das Arbeitslosengeld ist damit höher.

 

Frage: Auch der sog. „Steuerbonus“ in Privathaushalten ist doch immer ein großes Thema!

 

Antwort: Das stimmt - und bei Handwerkerleistungen tun sich außerdem „neue Horizonte“ auf. Aber der Reihe nach: Für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen gelten jährliche Höchstgrenzen von 4.000 bzw. 1.200 Euro. Großer Vorteil: Die Beträge zieht das Finanzamt direkt von der zu zahlenden Einkommensteuer ab.

 

Frage: Es gelten also Höchstbeträge pro Jahr?

 

Antwort: Genau - und deshalb bietet es sich noch vor Jahresfrist an, eine Firma für den großen Hausputz zu beauftragen, den Garten neu anlegen zu lassen oder im Haushalt Reparaturen ausführen zu lassen. Fällt der Rechnungsbetrag höher aus, sind auch Abschlagzahlungen möglich. Dann verteilt sich die Rechnungssumme steuergünstig auf zwei Jahre.

 

Frage: Und die von Ihnen angesprochene Neuheit?

 

Antwort: Der Bundesfinanzhof (Az. VI R 61/10) hat in einem Urteil aus 2011 den Steuerbonus für Handwerksleistungen sogar für Neubauten und für Umbauten zugelassen. Früher funktionierte der Steuerabzug beispielsweise nur bei Renovierungen. Jetzt kann auch das Dach steuerbegünstigt ausgebaut oder die Terrasse erweitert werden. Bedingung ist nur, dass der Steuerpflichtige im Objekt bereits seinen Haushalt führt, also dort schon eingezogen ist.

 

Frage: Auch meine weiteren privaten Kosten kann ich ja teilweise – zum Beispiel als außergewöhnliche Belastungen - von der Steuer absetzen. Was muss ich speziell zum Jahresende beachten?

 

Antwort: Für den Abzug von allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen gilt stets eine wichtige Regel. Die Aufwendungen sollten möglichst zusammengeballt - also in einem Jahr - geltend gemacht werden. Grund ist hier der jährlich nicht abziehbare Eigenbehalt. Wer unter dem Eigenbehalt bleibt, kann seine Kosten nicht absetzen.

 

Das heißt also: Mussten Steuerzahler zum Beispiel in 2013 bereits höhere Rechnungen zahlen, zum Beispiel für den Zahnarzt, kann der Kauf der ohnehin notwendigen Brille noch in diesem Jahr lohnen. Umgekehrt sollten außergewöhnliche Belastungen ins kommende Jahr verschoben werden, wenn im Jahr 2014 weitere hohe Rechnungen anfallen.

 

Frage: Herr Deutsch, was gibt es daneben für den Sparer zu beachten?

 

Antwort: Sparer können sich jetzt noch jahresbezogene Prämien sichern. So erhalten Riester-Sparer pro Jahr eine Grundzulage von 154 Euro vom Staat. Hinzu kommt für Eltern eine weitere Zulage von 185 bzw. 300 Euro jährlich und pro Kind. Zulageberechtigte, die Anfang 2013 noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hatten, erhalten einmalig einen sog. Berufseinsteiger-Bonus von 200 Euro obendrauf. Wer sich die Zulagen für 2013 sichern will, muss allerdings noch dieses Jahr den Vertrag abschließen - und den einkommensabhängigen Mindestbeitrag leisten.

 

Frage: Schnell tätig werden lohnt sich doch bestimmt auch in anderen Fällen?

 

Antwort: Auch die Höchstbeträge für steuerfreie Aufwandsentschädigungen an Übungsleiter- und andere Ehrenamtler von 2.400 Euro bzw. 720 Euro lassen sich in jedem Jahr neu nutzen. Für Aktive in Bildungswerken oder Vereinen ist daher noch ein schneller Vertragsschluss und Zahlung vor Jahresfrist zu raten.

 

Frage: Kann man auch mit Beiträgen zur Zukunftssicherung kurzfristig Steuern sparen?

 

Antwort: Steuervorteilelassen sich kurzfristig auch mit Sonderzahlungen zur Altersversorgung, wie in die Rürup-Versicherung oder in das Versorgungswerk, erzielen. Diese Beiträge sind steuerbegünstigt und erhöhen später die Auszahlungen im Rentenalter.

 

Auch privat Krankenversicherte können Beiträge für 2014 bereits in diesem Jahr steuerwirksam zahlen. Eine Vorauszahlung bietet sich unter anderem an, wenn die Einkünfte in 2013 besonders hoch waren - und deshalb der diesjährige hohe Steuersatz gemindert werden soll.

 

Vorauszahlungen sind in der Regel auch günstig, wenn Steuerpflichtige im kommenden Jahr planen, in Elternzeit oder Mutterschaft gehen. Dann wirken sich die Steuerabzüge oft kaum aus. Im Gegensatz zu Zahlungen noch in diesem Jahr.

 

Frage: Und was müssen Kapitalanleger am Jahresende bedenken?

 

Antwort: Auch für Kapitalanleger läuft die Uhr! Sie müssen prüfen, ob sie in diesem Jahr schon den Sparerpauschbetrag von 801 Euro - bei Zusammenveranlagung 1.602 Euro – ausgeschöpft haben. Falls nicht, bietet es sich an, Aktien mit Kursgewinn zu verkaufen, um einen steuerfreien Gewinn zu erzielen. Das Wertpapier kann man sodann am selben Tag wieder erwerben. Bei einem späteren - endgültigen - Verkauf fallen mit diesem Trick deutlich weniger Steuern an! Das gleiche Prinzip gilt auch für andere Kapitalanlagen.

 

Frage: Was gibt es für Anleger noch weiter zu beachten?

 

Antwort: Anleger von verlustträchtigen Depots müssen bis zum 15. Dezember ihre Bank anweisen, eine Verlustbescheinigung für das Jahr 2013 auszustellen. In diesem Jahr ist der 15. Dezember allerdings ein Sonntag, daher sollte der Antrag schon am Freitag zuvor bei der Bank eingehen. Dann sind die Verluste dieses Kontos mit möglichen „Gewinner-Depots“ - sofern vorhanden - in der Einkommensteuererklärung verrechenbar. Anderenfalls wird der Verlust nur mit Gewinnen bei derselben Bank verrechnet.

 

Frage: Und was passiert, wenn ich die Verlustbescheinigung nicht beantrage?

 

Antwort: Ohne die genannte Verlustbescheinigung wird das Konto im neuen Jahr mit dem „Minus“ fortgeführt. Es geht also im Prinzip nichts verloren. Aber „unterm Strich“ zahlt der Anleger jedenfalls im Jahr 2013 zu viel Abgeltungsteuer.

 

Frage: Das ist gut zu wissen, und was mache ich mit meinen Altverlusten aus den Jahren vor 2009?

 

Antwort: Ganz besondere Vorsicht gilt, wenn Anleger noch Altverluste aus Veräußerungsgeschäften aus den Jahren vor 2009 haben: Diese Verluste müssen spätestens in der Einkommensteuer-Veranlagung 2013 mit Gewinnen aus Verkäufen verrechnet werden. Ab 2014 entfällt diese Möglichkeit nämlich unwiderruflich!

 

Frage: Kommen wir kurz zu einem andern Thema. Kurz vor Jahresende fragen sich viele: Muss ich das Weihnachtsgeld versteuern?

 

Antwort: Arbeitnehmer mit Weihnachtsgeld müssen schon seit vielen Jahren den Wermutstropfen hinnehmen, dass die Gelder voll steuerpflichtig sind.

 

Als Alternative zur normalen Lohnzahlung bieten sich deshalb eine Vielzahl von steuerbegünstigten Sachzuwendungen an. So kann der Arbeitgeber - gegen Pauschalversteuerung - seine Beschäftigten unter anderem mit Laptops oder Tablets erfreuen. Die Gaben sind für den Arbeitnehmer komplett abgabenfrei, wenn der Arbeitgeber die Pauschalsteuer von 25 Prozent übernimmt.

 

Frage: Letzte Frage: Wer darf außerdem auf keinen Fall die nächsten Wochen „verschlafen“ – neben dem Weihnachtsmann natürlich?

 

Antwort: Kurzentschlossene, die demnächst den freiwilligen Wehrdienst ableisten wollen, profitieren von einem besonderen „Steuerbonus“. Für sie bleiben die Geld- und Sachbezüge sowie die truppenärztliche Heilfürsorge steuerfrei. Dazu muss aber das Dienstverhältnis noch vor dem 1. Januar 2014 beginnen.

Zurück

BVL Die Meldungen stammen von BVL - Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V.