Unfallkosten auf dem Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte steuerlich geltend machen!

Schnee und spiegelglatte Straßen haben in den letzten Wochen auch im Berufsverkehr zu zahlreichen Unfällen geführt. Glücklicherweise handelt es sich in den meisten Fälle nur um Sachschäden. Dabei stellt sich die Frage, ob die von der Versicherung nicht übernommenen Kosten in der Steuererklärung geltend gemacht werden können.
 
Hierzu erläutert Erich Nöll, Geschäftsführer des Bundesverbandes Lohnsteuerhilfevereine (BVL): „Grundsätzlich werden für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte neben der Entfernungspauschale keine weiteren Kosten anerkannt. So hatte beispielsweise der Bundesfinanzhof den Abzug von Reparaturkosten aufgrund einer Falschbetankung auf dem Arbeitsweg abgelehnt (Urteil vom 20.03.2014, Az. VI R 29/13, BStBl 2014 II, S. 849).
 
Glücklicherweise schließt sich die Finanzverwaltung bei Unfallschäden der strengen Rechtsprechung nicht an und erkennt den Werbungskostenabzug für selbst verschuldete Unfälle auf dem Arbeitsweg weiterhin an (BMF-Schreiben vom 31.10.2013, BStBl 2013 I S. 1376). Diese Billigkeitsregelung hat der Parlamentarische Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen, Dr. Michael Meister, im vergangenen Jahr auf eine parlamentarische Anfrage nochmals ausdrücklich bestätigt (BT-Drs. BT-DS 18/8523, S. 35).
 
BVL-Geschäftsführer Nöll begrüßt diese Rechtsauffassung, mit der eine Schlechterstellung gegenüber bisheriger Rechtsauffassung vermieden wird: „Wer auf dem Weg zur Arbeit zu Schaden gekommen ist, kann deshalb die entstandenen Aufwendungen als Werbungskosten in seine Steuererklärung eintragen.“ Abgesetzt werden können beispielsweise Abschlepp- und Reparaturkosten. Bei einem Totalschaden erkennt das Finanzamt nur den verbleibenden buchungsmäßigen Restwert des PKW an, jedoch nicht den Wiederverkaufs- oder Verkehrswert. Wenn bei älteren PKW die Abschreibung bereits abgelaufen ist, verbleibt kein absetzbarer Restwert.

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BVL Die Meldungen stammen von BVL - Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V.