Steuerlicher Handwerksbonus auch bei Neubau und Umbau

Der Neue Ver­band der Lohn­steuer­hilfe­vereine e.V. (NVL) rät dazu, auch bei Neu- und Um­bauten den Ab­zug von Hand­werker­kosten in der Ein­kommen­steuer­erklärung zu be­antragen. Hinter­grund ist eine steuer­zahler­freund­liche Ent­scheidung des Bundes­finanz­hofs. Diese müssen die Finanz­ämter nach interner An­weisung auch an­wenden.

Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungen sowie Arbeiten zur Erhaltung und Modernisierung ermäßigt sich die Einkommensteuer um 20 Prozent, höchstens 1.200 Euro pro Jahr. Dies sind beispielsweise Asbestsanierungen, neue Datenleitungen, Wärmedämmungen oder Gartengestaltungen.

 

Umstritten war jedoch lange die Frage, ob von dieser Steuerförderung auch Maßnahmen umfasst sind, die steuerlich zu Herstellungskosten führen. Dies ist etwa bei umfassenden Sanierungen der Fall oder wenn Steuerpflichtige ihre Wohnfläche erweitern. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (Az. VI R 61/10) kommt es auf diese Unterscheidung nicht an. Wichtig ist allein, ob die Betroffenen im Objekt bereits ihren Haushalt begründet haben. „Damit profitieren zum Beispiel Bauherren, die in ihr neues Gebäude zuerst einziehen und danach noch Arbeiten durchführen lassen“, erläutert RA/StB Markus Deutsch, Leiter Steuern und Medien beim NVL.

 

Auch wenn einzelne Finanzgerichte derzeit noch den Steuerabzug - zum Beispiel bei einer geringfügigen Wohnflächenerweiterung (Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Az. 4 K 4361/08) oder im Falle des Umbau einer Terrasse zu einem Wintergarten (Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Az. 4 K 1933/12) - verneinen, sollte Steuerpflichtige diese Kosten dennoch ansetzen. Denn zum einen hat die Entscheidung des höchsten Steuergerichts umfassende Geltung. Darüber hinaus hat die Finanzverwaltung das Urteil amtlich veröffentlicht und sich damit offiziell zur Anwendung verpflichtet (vgl. BStBl II 2012, 232). Damit haben Betroffene gute Chancen bei ihrem Finanzamt. Geblieben sind lediglich die Anforderungen für den direkten Steuerabzug der Aufwendungen: Auf Nachfrage müssen Steuerpflichtige eine Rechnung des Handwerkers und die Zahlung auf dessen Konto nachweisen können.

 

Der NVL weist darauf hin, dass auch nach dem Umzug Kosten für die Instandhaltung der alten Wohnung steuerlich begünstigt sein können. Insofern ist der Begriff „Haushalt“ weit zu verstehen. Dagegen noch nicht höchstrichterlich geklärt ist die Abzugsfähigkeit von Maßnahmen, die an der Grundstücksgrenze stattfinden, wie bei Trinkwasser- oder Abwasseranlagen. Derweil sollten Betroffene auch hier die Aufwendungen geltend machen. Sofern die Finanzämter die Anerkennung verweigern muss Einspruch - unter Hinweis auf die Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof (Az. VI R 55/12 und VI R 56/12) - gegen den ablehnenden Steuerbescheid eingelegt werden.

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