Steuern sparen mit doppeltem Haushalt - aber richtig
Immer mehr Berufstätige sehen sich aufgrund gestiegener Mieten in den Metropolen gezwungen, Wohnungen im Umland zu mieten. Sie müssen im Gegenzug häufig weite Arbeitswege in Kauf nehmen. Laut Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) pendelten 7,1 Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über 30 Kilometer 2022 zur Arbeit, 500.000 mehr als im Jahr zuvor. „Besonders für Fernpendler kann es sich steuerlich lohnen, in Arbeitsnähe ein Zimmer oder eine Zweitwohnung zu mieten“, empfiehlt der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BVL). Dafür ist es wichtig, die Bedingungen zu kennen, damit ein beruflich bedingter Zweithaushalt Steuerabzug bringt.
„Nur wer länger als eine Stunde von seiner Hauptwohnung zur Arbeit fahren muss, kann eine Nebenwohnung in Arbeitsnähe in seiner Steuererklärung abrechnen“, erläutert Erich Nöll, Geschäftsführer des BVL. Im Einzelfall prüft das Finanzamt sehr genau, ob das so ist. So blieb kürzlich ein Pendler aus Münster auf seinen Kosten für Umzug, Miete, Möbel und Heimfahrten seiner neu eingerichteten Zweitwohnung sitzen. Diese ist zwar von seinem Büro nur ein Kilometer entfernt. Aber das Finanzamt erkannte die Ausgaben nicht an, weil der Arbeitsweg von seiner Hauptwohnung lediglich 30 Kilometer beträgt.
Auch seine Klage vor dem Finanzgericht Münster (Az. 1 K 1448/22 E) hatte keinen Erfolg. Die Richter wiesen anhand des Routenplaners von Google Maps nach, dass der Steuerpflichtige mit seinem Dienstwagen während des Berufsverkehrs von der Hauptwohnung höchstens 50 bis 55 Minuten zur Arbeit fährt. Dass es mal länger wegen Baustellen dauerte, fiel nicht ins Gewicht. Erich Nöll: „Die Klage wäre erfolgreich gewesen, wenn er von der Hauptwohnung zur Arbeit über eine Stunde oder mehr als 50 Kilometer hätte fahren müssen.“ Damit wäre die Grenze zur Zumutbarkeit des täglichen Pendels überschritten gewesen und folglich ein doppelter Haushalt anerkannt worden, bestätigt ein Schreiben der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben, Az. IV C 5 - S 2353/19/10011 :006).
In jedem Fall können Pendlerinnen und Pendler für den beruflichen Zweithaushalt eine Menge Werbungskosten absetzen: Für die Unterkunft sind inklusive Nebenkosten maximal 1.000 Euro im Monat möglich. Auch die Zweitwohnungsteuer zählt zu den Unterkunftskosten und fällt unter diese Grenze. Das hat jüngst der Bundesfinanzhof entschieden (Az. VI R 30/21).
Zusätzlich können die Ausgaben für den Umzug, das Renovieren und die nötige Einrichtung, zum Beispiel für Möbel, Teppich, Kühlschrank und andere notwendige Einrichtungsgegenstände angesetzt werden“, ergänzt Nöll. Dazu kommen in den ersten drei Monaten bis zu 28 Euro Verpflegungspauschale pro Tag. Darüber hinaus rechnen Pendler die wöchentlichen Heimfahrten zum Erstwohnsitz ab: Bis 20 Kilometer der einfachen Entfernung gibt es je Kilometer 30 Cent und ab dem 21. Kilometer 38 Cent. Alternativ sind die Ticketkosten für Bus oder Bahn absetzbar.
Die Meldungen stammen von BVL - Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V.