Wir beraten
|
|
Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft
Die Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine ist im Steuerberatungsgesetz geregelt und wurde zuletzt zum 1.9.2026 erweitert. Wer die Hilfe eines Lohnsteuerhilfevereins in Anspruch nimmt, muss Mitglied im Verein werden. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt werden um Mitglied werden zu können:
- Es dürfen nur Einkünfte aus Lohn, Gehalt, Rente, Pension und Unterhalt bezogen werden - deren Höhe ist unbegrenzt
- Zusätzlich dürfen Miet-, Zinseinnahmen und Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt werden
- Einnahmen oder umsatzsteuerpflichtige Einkünfte aus gewerblicher / selbstständiger Tätigkeit dürfen nicht vorliegen
Die bisherigen Betragsgrenzen für zusätzliche Einnahmen in Höhe von 18.000 bzw. 36.000 Euro wurden zum 1. September 2026 aufgehoben. Damit dürfen wir künftig auch Mitglieder beraten, deren Einnahmen, beispielsweise aus Vermietung und Verpachtung, in den vergangenen Jahren über diesen Grenzen lagen. Bislang fielen solche Fälle nicht unter unsere Beratungsbefugnis und mussten an eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater verwiesen werden.
Beispiel 1
Maren und Klaus sind verheiratet. Beide arbeiten als Angestelle und verdienen zusammen € 165.000 brutto im Jahr. Klaus erzielt zusätzlich € 20.000 Zinseinnahmen. Weitere Einkünfte haben die Beiden nicht.
Eine Mitgliedschaft im Lohnsteuerhilfeverein ist möglich.
Beispiel 2
Nadja ist unverheiratet und verdient als Angestellte € 30.000 brutto im Jahr. Aus zwei vermieteten Wohnungen erzielt sie zusätzlich € 19.000 Mieteinnahmen.
Bisher: Dadurch übersteigt sie die Grenze der zusätzlichen Einnahmen (€ 18.000 bei Unverheirateten). Sie kann nicht Mitglied im Lohnsteuerhilfeverein werden.
Seit September 2026: Die Grenze bei den zusätzlichen Einnahmen ist weggefallen. Sie kann Mitglied im Lohnsteuerhilfeverein werden.
| Haben Sie Fragen zur Mitgliedschaft? Sie haben die Möglichkeit uns hier eine Nachricht zukommen zu lassen. |