Steuerbescheid im Briefkasten während des Urlaubs: Bescheidprüfung und Einspruchsfristen
Die Rückkehr aus dem Urlaub endet für viele mit einem Blick in den Briefkasten – und dort könnte auch der Steuerbescheid liegen. Was nach Routine aussieht, ist tatsächlich ein sensibler Moment. Denn Fristen laufen unabhängig davon, ob man verreist war oder den Bescheid direkt gelesen hat.
„Ein Steuerbescheid sollte nicht einfach nur abgeheftet werden, sondern muss aktiv geprüft werden“, sagt Annemarie Reiff, Referentin für Steuerpolitik und Öffentlichkeitsarbeit beim Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V.
Nach dem Urlaub gilt deshalb ein klarer Ablauf: Zuerst muss die Einspruchsfrist berechnet werden. Diese beträgt grundsätzlich einen Monat ab Bekanntgabe. Bei postalischer Zustellung gilt der Bescheid in der Regel am vierten Tag nach dem Versand als bekannt gegeben. Fällt dieser Tag auf einen Sonn- oder Feiertag, gilt der Bescheid am nächsten Werktag als bekannt gegeben. Gerade nach längerer Abwesenheit kann die Frist bereits teilweise abgelaufen sein. Auch bei digitaler Bereitstellung gilt ein elektronischer Bescheid am vierten Tag nach seiner Bereitstellung zum Datenabruf im ELSTER-Konto als bekanntgegeben. Daher ist es auch im Urlaub ratsam, sein elektronisches Postfach im Blick zu halten, denn man erhält bei Bereitstellung eines Bescheids eine Information per E-Mail.
Im nächsten Schritt folgt die eigentliche Bescheidprüfung. Dabei wird der Steuerbescheid mit der eigenen Steuererklärung abgeglichen. Entscheidend sind insbesondere die angesetzten Einkünfte, die berücksichtigten Werbungskosten und Sonderausgaben sowie mögliche Freibeträge, zum Beispiel für Kinder. Auch der Erläuterungsteil verdient besondere Aufmerksamkeit. Dort begründet das Finanzamt Abweichungen von den eigenen Angaben und fordert gegebenenfalls Nachweise oder Belege an. Wenn sich dabei Fehler oder Abweichungen ergeben, besteht die Möglichkeit, Einspruch einzulegen. Dieser muss innerhalb der Frist beim Finanzamt eingehen. Er kann schriftlich oder elektronisch über ELSTER erfolgen. Ist die Zeit knapp, reicht zunächst ein kurzer, fristwahrender Einspruch. Die Begründung kann nachgereicht werden.
Eine Verlängerung der Einspruchsfrist ist grundsätzlich nicht möglich. Nur in Ausnahmefällen kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden, etwa wenn die Frist unverschuldet versäumt wurde. Die Anforderungen dafür sind jedoch hoch. Bei einem Urlaub einer Privatperson kann ein Wiedereinsetzungsgrund vorliegen, wenn der Steuerpflichtige während des gesamten Verlaufs der Frist (also mindestens einen Monat lang) abwesend war. „Ist die Einspruchsfrist abgelaufen, sind die Möglichkeiten, den Bescheid zu ändern, sehr begrenzt“, betont Reiff. „Deshalb ist es so wichtig, schnell zu reagieren.“
Um solche Situationen zu vermeiden, sollten Steuerpflichtige bei längeren Abwesenheiten vorsorgen. Wer seine Bescheide digital über ELSTER erhält, kann diese zwar online abrufen, allerdings ist dies noch nicht in der neuen MeinELSTER+ - App möglich. Man sollte also vorher sichergehen, ob man sich auch von unterwegs in der Browser-Version des Portals einloggen kann. Für postalische Bescheide sollte eine Vertrauensperson beauftragt werden, die regelmäßig den Briefkasten kontrolliert. Auch eine Bevollmächtigung eines Lohnsteuerhilfevereins oder Steuerberaters kann sinnvoll sein.
Fazit: Ein Steuerbescheid nach dem Urlaub erfordert schnelles und strukturiertes Handeln. Frist prüfen, Bescheid kontrollieren und bei Bedarf Einspruch einlegen – nur so lassen sich finanzielle Nachteile vermeiden.
Als Mitglied eines Lohnsteuerhilfevereins nimmt dieser, Bevollmächtigung vorausgesetzt, Bescheide entgegen, prüft deren Inhalt, legt im Zweifel Einspruch ein und stellt so sicher, dass keine Frist versäumt wird, auch wenn Sie im Urlaub sind.
Die Meldungen stammen von BVL - Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V.