Aufgrund von aktuellen Medienberichten stellen sich viele Senioren die Frage, ob auch sie eine Einkommensteuererklärung abgeben und Steuern zahlen müssen. Zwar überprüfen die Finanzämter vorrangig die bereits eingereichten Erklärungen, grundsätzlich werden auf Grund der Rentenbezugsmitteilungen auch diejenigen kontrolliert, die sich bisher noch nicht gemeldet haben. Steuernachzahlungen für mehrere Jahre zzgl. Nachzahlungszinsen könnten dann drohen.
Die Rentenbesteuerung wurde mit dem Alterseinkünftegesetz beginnend ab 2005 neu geregelt. Die Besteuerung nach einem in der Regel sehr geringen Ertragsanteil wurde aufgegeben und eine Neuregelung gefunden. Wer 2040 in Rente geht, muss seine Rente zu 100 Prozent versteuern. Während einer Übergangszeit erhöht sich der steuerpflichtige Betrag für Neurentner jährlich um 2 beziehungsweise 1 Prozent. Von derzeit 20,4 Millionen Rentnern geraten nach Angaben des Bundesfinanzministeriums derzeit nur rund 10 Prozent in die Steuerpflicht. Das brachte dem Fiskus 1,9 Milliarden Euro Mehreinnahmen mit steigender Tendenz, denn die Zahl der steuerpflichtigen Rentner wird sich in den kommenden Jahren erhöhen.
Einige Rentner wiegen sich in Sicherheit, da sich das Finanzamt bei ihnen noch nicht gemeldet hat. Schließlich gibt es die Neuregelung zur Besteuerung der Altersrenten schon seit einigen Jahren. Doch der Schein trügt. Alle Rentner werden nach und nach mittels der elektronisch übermittelten Rentenbezugsmitteilungen durchleuchtet. Erklärungspflichtige Rentner sollten also schnell reagieren und die Einkommensteuererklärung abgeben. Denn, wer grob fahrlässig oder sogar vorsätzlich seine Einnahmen verschwiegen hat, obwohl die Steuerpflicht von Renten auch aus den Medien inzwischen jedem bekannt ist, muss im schlimmsten Fall neben der Nachversteuerung aller Einkünfte auch mit einem Strafverfahren rechnen.
Um eine eventuelle Erklärungspflicht festzustellen, bietet das Bayerische Landesamt für Steuern einen Online-Alters-Einkünfterechner an. Diesen finden Sie hier: zum Rechner
Wem diese Möglichkeit zu kompliziert oder wer sich unsicher ist, dem empfehlen wir dringend den Besuch einer unserer Beratungsstellen. Hier beraten wir Sie umfassend zum Thema Rentenbesteuerung, prüfen Ihre Erklärungspflicht und erstellen bei Bedarf Ihre Steuererklärung*.
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*) Beschränkte Hilfeleistung im Rahmen einer Mitgliedschaft für Arbeitnehmer / Rentner, gem. §4 Ziffer 11 StBerG - siehe Mitgliedschaft