Unterhalt im Trennungsjahr: Steuervorteil nach neuem Urteil
Eine Trennung bringt meist erhebliche finanzielle Einbußen mit sich. Wichtig ist deshalb, die steuerlichen Möglichkeiten auszuloten. Im Trennungsjahr profitieren Ehepaare noch vom Splittingtarif, im Folgejahr lässt sich zumindest der Unterhalt unter bestimmten Bedingungen absetzen.
Doch was ist, wenn die Ex-Partner auf den Splittingtarif verzichten und statt einer gemeinsamen Steuererklärung die Einzelveranlagung wählen? Dann kann der geleistete Unterhalt nach einem aktuellen Urteil bereits im Trennungsjahr die Steuern senken – und nicht erst im Jahr danach. Das hat vor kurzem das Finanzgericht Düsseldorf zugunsten eines getrennt lebenden Ehemanns entschieden, der mithilfe eines Lohnsteuerhilfevereins erfolgreich gegen das Finanzamt geklagt hat (Az. 9 K 2776/25 E).
Abzug für Unterhalt schon im Trennungsjahr
„Das Urteil ist wegweisend“, sagt Jana Bauer, Geschäftsführerin des Bundesverbandes Lohnsteuerhilfevereine (BVL). In dem entschiedenen Fall hatten beide Ehepartner die Einzelveranlagung statt Zusammenveranlagung im Trennungsjahr gewählt.
Der Ehemann lebte seit März 2023 dauernd getrennt von seiner Frau und machte in seiner Steuererklärung 11.250 Euro Unterhalt als Sonderausgaben geltend. Das Finanzamt lehnte den Abzug mit der Begründung ab, dass die Eheleute im Trennungsjahr noch den Splittingtarif nutzen könnten. Dagegen klagte der Steuerpflichtige und bekam vor dem Finanzgericht Düsseldorf recht.
Entscheiden sich die Eheleute im Trennungsjahr für die Einzelveranlagung, gehen sie nach Auffassung der Finanzrichter auch steuerlich getrennte Wege. Denn sie profitieren nicht vom Ehegattensplitting und müssen sich deshalb auch nicht so behandeln lassen, als wären sie noch eine Wirtschaftsgemeinschaft. Somit muss das Finanzamt 11.250 Euro Unterhalt als Sonderausgaben abziehen und die zu viel gezahlte Steuer erstatten.
Im Trennungsjahr prüfen, welche Veranlagung günstiger ist
„Viele beschäftigen sich erst spät mit den steuerlichen Folgen einer Trennung“, sagt Bauer. Immerhin wurden im letzten Jahr laut dem Statistischen Bundesamt (Destatis) 130.100 Ehen geschieden – meist nach einer Trennungszeit von einem Jahr.
„Zwar können Ex-Partner im Trennungsjahr eine gemeinsame Steuerveranlagung wählen, wenn sie zumindest einen Tag im Jahr zusammengelebt haben. Steuerlich ist das nicht immer die beste Wahl“, erläutert Bauer. Für manche Ehepaare kann eine Einzelveranlagung mit Unterhaltsabzug günstiger sein. Je nach Einkommensdifferenz und Unterhaltshöhe kann der Unterschied schnell mehrere tausend Euro betragen.
„In der Steuererklärung für 2026 sind bis zu 13.805 Euro Unterhalt zuzüglich der übernommenen Basisbeiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung als Sonderausgaben möglich“, so die Expertin. Voraussetzung dafür ist, dass der Unterhaltsempfänger dem Abzug auf der Anlage U der Steuererklärung zustimmt und den erhaltenen Unterhalt selbst versteuert.
Lehnt das Finanzamt den Abzug des Unterhalts im Trennungsjahr ab, sollten Betroffene Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen und sich auf das anhängige Verfahren beim BFH (Az. X R 23/26) berufen.
Nach dem Trennungsjahr lässt sich der Unterhalt aber als Sonderausgaben absetzen. Wichtig ist dabei: Der Unterhalt muss im Voraus auf das Konto des Empfängers überwiesen werden.
Die Meldungen stammen von BVL - Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V.