Doppelter Haushalt: Pkw-Stellplatz spart zusätzlich Steuern

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat vor kurzem zugunsten von Berufspendlern mit doppelter Haushaltsführung entschieden. Sie können die Kosten für einen nötigen Pkw-Stellplatz in ihrer Steuererklärung geltend machen – und zwar zusätzlich zu den monatlich begrenzten Unterkunftskosten für die Zweitwohnung. Damit widersprechen die obersten Finanzrichter der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung (BFH-Urteil vom 20.11.2025, Az. VI R 4/23).

Das Finanzamt erkennt für die Zweitwohnung am Arbeitsort maximal 1.000 Euro pro Monat als Werbungskosten an. Zu den begrenzten Unterkunftskosten zählen nach bisheriger Praxis der Finanzverwaltung auch die Ausgaben für einen Pkw-Stellplatz (BMF-Schreiben vom 25.11.2020, BStBl I 2020, 1228, Rz. 108). Dem hat der BFH nun eine Abfuhr erteilt.


BFH urteilt zugunsten der Steuerpflichtigen

„Auf diese Entscheidung haben viele Pendler gewartet“, sagt Jana Bauer, Geschäftsführerin des Bundesverbandes Lohnsteuerhilfevereine in Berlin (BVL). „Bisher blieben sie meistens auf ihren Ausgaben für den Stellplatz am Arbeitsort der Zweitwohnung sitzen. Angesichts der stark gestiegenen Wohnungsmieten ist oftmals der 1.000-Euro-Höchstbetrag für die Unterkunftskosten allein durch die Miete für den zweiten Haushalt ausgeschöpft.“

Dagegen hat ein Gebietsverkaufsleiter geklagt. Er hatte aus beruflichen Gründen in Hamburg eine Zweitwohnung inklusive Stellplatz gemietet. Bereits die Miete für die Wohnung lag über der anerkannten Höchstgrenze von 1.000 Euro im Monat, sodass das Finanzamt seine monatlichen Stellplatzkosten von 170 Euro nicht berücksichtigt hat.

Doch wie zuvor das Finanzgericht Niedersachsen entschied auch der BFH zugunsten des Steuerpflichtigen: Die Ausgaben für einen Stellplatz sind nicht Teil der Unterkunftskosten, sondern bringen als notwendige Mobilitätskosten zusätzlich Steuerabzug. Somit musste das Finanzamt bei dem Gebietsverkaufsleiter nachträglich 2.040 Euro (12 Monate x 170 Euro) für den Stellplatz als Werbungskosten anerkennen. Voraussetzung: Der eigene Stellplatz muss wie im entschiedenen Fall notwendig und die Kosten dafür ortsüblich sein. „Gerade in Großstädten sind Berufstätige häufig auf einen eigenen Stellplatz angewiesen“, erklärt Bauer.


Kein separater Mietvertrag erforderlich

Für den Steuerabzug spielt es laut dem BFH-Urteil keine Rolle, ob der Stellplatz gemeinsam mit der Wohnung in einem Mietvertrag oder über einen separaten Vertrag angemietet wird. Sind die anteiligen Kosten für den Stellplatz nicht extra im Mietvertrag der Wohnung ausgewiesen, dürfen Steuerpflichtige den Anteil schätzen.


Neue Höchstgrenze für Unterkunft im Ausland ab 2026

Unabhängig davon gibt es seit Januar 2026 eine neue Höchstgrenze für beruflich bedingte Unterkunftskosten im Ausland. Maximal 2.000 Euro im Monat lassen sich als Werbungskosten absetzen. Für spezielle Dienst- und Werkswohnungen gilt diese Grenze nicht.

Zurück

BVL Die Meldungen stammen von BVL - Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V.