Steueränderungen 2026

Auch das Jahr 2026 bringt für die Steuerpflichtigen zahlreiche Änderungen. Die wichtigsten Änderungen im Einkommensteuer- und Sozialversicherungsrecht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Rentnerinnen und Rentner finden Sie hier übersichtlich zusammengetragen.:
 

  • Höherer Grundfreibetrag
    Der Grundfreibetrag 2026 wird auf 12.348 Euro für Alleinstehende und auf 24.696 Euro für zusammenveranlagte Ehepaare bzw. Lebenspartner angehoben. Bis zu diesem Betrag bleibt das Einkommen steuerfrei.

  • Solidaritätszuschlag
    Beim Solidaritätszuschlag erhöht sich die Freigrenze ab 2026 auf 20.350 Euro bei Einzelveranlagung sowie auf 40.700 Euro bei Zusammenveranlagung. Bemessungsgrundlage ist die tariflich errechnete Einkommensteuer.

  • Gestiegener Unterhaltshöchstbetrag
    Der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen orientiert sich wie bisher am Grundfreibetrag und steigt auf 12.348 Euro. Unterstützungsleistungen an Angehörige können bis zu dieser Grenze als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden; zusätzlich sind Beiträge zur Basis-Kranken- und Pflegeversicherung der unterhaltenen Person absetzbar.

  • Höheres Kindergeld
    Das Kindergeld wird um vier Euro auf 259 Euro pro Kind und Monat erhöht. Die Familienkasse passt die Beträge automatisch an und zahlt sie ab Januar 2026 in der neuen Höhe aus.

  • Höherer Kinderfreibetrag
    Der Kinderfreibetrag für das sächliche Existenzminimum des Kindes wird 2026 erneut erhöht und liegt bei 3.414 Euro je Elternteil beziehungsweise 6.828 Euro für beide Elternteile zusammen. Einschließlich des Freibetrags für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf ergibt sich ein Gesamtfreibetrag von 4.878 Euro bei Alleinstehenden und 9.756 Euro bei zusammenveranlagten Eltern.

  • Neue Höchstbeträge für abzugsfähige Altersvorsorgeaufwendungen
    Altersvorsorgeaufwendungen – etwa Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder privaten Altersvorsorge (Rürup), in landwirtschaftliche Alterskassen oder berufsständische Versorgungseinrichtungen sind in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar, sofern sie innerhalb des zulässigen Höchstbetrags bleiben. Der Höchstbetrag für abzugsfähige Sonderausgaben liegt 2026 bei 30.826 Euro bzw. 61.652 Euro (Einzel-/Zusammenveranlagung).

  • Neue Sachbezugswerte
    Der Monatswert für Verpflegung wird auf 345 Euro angehoben. Für verbilligt oder unentgeltlich gewährte Mahlzeiten gelten pro Kalendertag folgende Werte:
    • für ein Frühstück 2,37 Euro
    • für ein Mittag- oder Abendessen 4,57 Euro.

      Der Sachbezugswert für Unterkunft oder Miete beträgt 285 Euro im Monat.

  • Erhöhung der Entfernungspauschale
    Die Entfernungspauschale ermöglicht es Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, ihre Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte steuerlich geltend zu machen – unabhängig davon, ob sie Fahrrad, Bahn oder Auto nutzen. Ab 01.01.2026 beträgt die Entfernungspauschale ab dem ersten Kilometer 38 Cent.

  • Entfristung der Mobilitätsprämie
    Die Mobilitätsprämie entlastet Geringverdiener mit langen Arbeitswegen, die wegen ihres niedrigen Einkommens keine Einkommensteuer zahlen und daher nicht vom Abzug der Entfernungspauschale profitieren. Sie war ursprünglich bis 2026 befristet. Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 wurde die Befristung aufgehoben. Die Prämie wird nun dauerhaft gewährt. Sie beträgt 14 Prozent der Entfernungspauschale und wird ab dem 21. vollen Entfernungskilometer auf Antrag gewährt.

  • Erhöhung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale
    Der steuerliche Freibetrag für Übungsleiter steigt auf 3.300 Euro und für ehrenamtlich Tätige auf 960 Euro pro Jahr. Damit können Engagierte – wie Trainer in Sportvereinen, Chorleiter oder die Ehrenamtlichen bei der freiwilligen Feuerwehr – Beträge bis zu dieser Höhe steuerfrei erhalten. Ziel ist es, das Ehrenamt zu stärken, zu würdigen und finanziell zu honorieren.

  • Bessere Abziehbarkeit von Gewerkschaftsbeiträgen
    Ab 2026 sind Gewerkschaftsbeiträge zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag als Werbungskosten abzugsfähig. Das bedeutet, dass sich diese immer steuermindernd auswirken – unabhängig davon, ob der Pauschbetrag bereits ausgeschöpft ist. Mit der Abzugsfähigkeit der Beiträge an Gewerkschaften soll das gewerkschaftliche Engagement von Steuerpflichtigen honoriert werden.

  • Parteispenden – Verdoppelung des Höchstbetrags
    Der Gesetzgeber stuft das bürgerschaftliche Engagement für politische Parteien als besonders förderungswürdig ein und verdoppelt ab 2026 die steuerlichen Höchstbeträge für Parteizuwendungen. Zuwendungen an politische Parteien führen bis zu 3.300 Euro (6.600 Euro bei Zusammenveranlagung) zu einer unmittelbaren Steuerermäßigung von 50 Prozent, maximal 1.650 EUR (3.300 Euro). Darüberhinausgehende Beträge können – soweit keine Steuerermäßigung erfolgt ist – als Sonderausgaben berücksichtigt werden.

  • Erhöhung der Minijobgrenze
    Aufgrund der Erhöhung des Mindestlohns zum 01.01.2026 auf 13,90 Euro steigt auch die Grenze für Minijobber auf 603 EUR pro Monat.

  • Einführung der Aktivrente
    Ab 2026 wird mit der Aktivrente ein Steuerfreibetrag eingeführt, der es Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach Erreichen der Regelaltersgrenze ermöglicht, zusätzlich zur Rente bis zu 2.000 Euro monatlich bzw. 24.000 Euro jährlich steuerfrei zu verdienen. Ziel ist es, erfahrene Fachkräfte im Erwerbsleben zu halten und Anreize für ein längeres Arbeiten zu setzen. Dabei handelt es sich nicht um eine Rentenleistung, sondern um eine steuerliche Begünstigung für eine fortgesetzte Beschäftigung. Auf die entsprechenden Einkünfte fallen weiterhin Sozialabgaben an. Der Freibetrag gilt ausschließlich für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte.

  • Höchstgrenze für doppelte Haushaltsführung im Ausland
    Bei beruflich veranlasster doppelter Haushaltsführung sind notwendige Mehraufwendungen als Werbungskosten abzugsfähig, soweit keine steuerfreie Arbeitgebererstattung erfolgt. Für Unterkunftskosten im Inland gilt eine monatliche Höchstgrenze von 1.000 Euro. Für Auslandsfälle wird zum 01.01.2026 eine Pauschalgrenze eingeführt: die tatsächlichen Unterkunftskosten im Ausland sind höchstens 2.000 Euro pro Monat abzugsfähig. Ausgenommen hiervon sind verpflichtend und zweckgebunden genutzte Dienst- und Werkswohnungen.

  • Steuerbefreiung von Prämien bei Olympischen und Paralympischen Spielen
    Prämienzahlungen der Stiftung Deutsche Sporthilfe, die für Platzierungen bei Olympischen oder Paralympischen Spielen gewährt werden, werden von der Einkommensteuer befreit.

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BVL Die Meldungen stammen von BVL - Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V.