Weitere Fristverlängerung für Steuererklärungen 2020 in beratenen Fällen

Die Frist zur Abgabe der Steuererklärungen 2020 in beratenen Fällen wurde gesetzlich auf den 31. Mai 2022 verschoben. Mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz soll diese Frist nunmehr um weitere drei Monate verlängert werden. Wird das Gesetz beschlossen, können beratene Steuerpflichtige ihre Steuererklärungen für das Jahr 2020 noch bis zum 31. August 2022 abgeben.

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 1. April 2022 klargestellt, dass die Abgabe der Steuererklärung für 2020 nicht als verspätet gilt, auch wenn die Steuererklärungen nach Ablauf der aktuell geltenden Frist und bis zum Inkrafttreten des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes beim Finanzamt eingehen. In diesem Fall wird von einer Festsetzung von Verspätungszuschlägen abgesehen. Aufgrund der verlängerten Abgabefrist verschiebt sich auch der Zinslauf der Vollverzinsung für den Veranlagungszeitraum (VZ) 2020 um weitere drei Monate. Dies gilt gleichermaßen für Erstattungs- wie Nachzahlungszinsen.

Des Weiteren sieht der Gesetzesentwurf für beratene Steuerpflichtige eine Verlängerung der Steuererklärungsfristen für den VZ 2021 um vier Monate und für den VZ 2022 um zwei Monate vor. Auch nicht beratene Steuerpflichtige sollen in VZ 2021 und 2022 von verlängerten Fristen, jedoch in geringerem Umfang, profitieren. Für den VZ 2021 soll die Verlängerung zwei Monate, sprich bis zum 30.09.2022, für den VZ 2022 einen Monat, d.h. bis zum 31.08.2023 betragen. Ab dem VZ 2023 sollen dann wieder die ursprünglichen Fristen gelten, das bedeutet, die Abgabe muss bis zum 31.07.2024 erfolgen.

 

Nachtrag 11.01.2023

Mit dem Vierten Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz) vom 19. Juni 2022 wurden für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2024 verlängerte Abgabefristen beschlossen. Abweichend von den oben angeführten Informationen aus dem Gesetzesentwurf gelten nun nachfolgende Fristen.

Für nicht beratene Fälle (S 149 Absatz 2 AO):

  • VZ 2021: + 3 Monate = Ende Oktober 2022
  • VZ 2022: + 2 Monate = Ende September 2023
  • VZ 2023: + 1 Monate = Ende August 2024

Für beratene Fälle (S 149 Absatz 3 AO):

  • VZ 2021: + 6 Monate = Ende August 2023
  • VZ 2022: + 5 Monate = Ende Juli 2024
  • VZ 2023: + 3 Monate = Ende Mai 2025
  • VZ 2024: + 2 Monate = Ende April 2026

Quelle: BMF-Schreiben vom 23.6.2022

 

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