Steuerlicher Jahresendspurt für Arbeitnehmer!

Ehegatten können noch bis zum 30. November ihre Lohnsteuerklasse für das laufende Jahr wechseln. Das kann in vielen Fällen schon beim monatlichen Lohnsteuerabzug Vorteile bringen. So profitieren beispielsweise Paare mit unterschiedlich hohem Einkommen, wenn sie die Klassen III und V oder das Faktor-Verfahren wählen. Ansonsten ergeben sich die Ersparnisse erst in der späteren Steuerveranlagung. Ebenso können Arbeitnehmer noch „last minute“ beim Finanzamt Freibeträge für Werbungskosten wie Aufwendungen für Fahrten zur Arbeitsstätte oder Fortbildungskosten eintragen lassen. Das mindert die Einkommensteuer schon unterjährig.

 

Wer vor Jahresende eine günstigere Steuerklasse wählt, hat auch Vorteile, falls er im kommenden Jahr arbeitslos wird. Die Bezüge werden dann mit der am ersten Januar 2014 geltenden Steuerklasse berechnet und fallen hierdurch höher aus.

 

Für die haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen gelten jährliche Höchstgrenzen von 4.000 und 1.200 Euro, die direkt von zu zahlenden Einkommensteuer abgezogen werden. Also bietet es sich noch vor Jahresfrist an, beispielsweise eine Firma für den großen Hausputz zu beauftragen, den Garten neu anlegen zu lassen oder im Haushalt Reparaturen durch Handwerker ausführen zu lassen. Fällt der Rechnungsbetrag höher aus, sind auch Abschlagzahlungen möglich und die Rechnungssumme verteilt sich auf zwei Jahre. „Der Bundesfinanzhof (Az. VI R 61/10) hat den Steuerbonus für Handwerksleistungen sogar für Neu- und Umbauten zugelassen, solange die Steuerpflichtigen im Objekt ihren Haushalt führen“, unterstreicht Uwe Rauhöft, Geschäftsführer des NVL.

 

Für den Abzug von allgemein außergewöhnlichen Belastungen gilt die Regel, die Aufwendungen möglichst zusammengeballt geltend zu machen. Grund ist der nicht abziehbare Eigenbehalt, dessen Höhe von den Einkünften, dem Familienstand und der Anzahl der Kinder abhängt. Diese „zumutbare Eigenbelastung“ muss in jedem Veranlagungszeitraum erst einmal überschritten werden. Kleinere jährliche Aufwendungen haben deshalb keine steuerliche Auswirkung. Haben Steuerzahler in diesem Jahr bereits nennenswerte Rechnungen, zum Beispiel für den Zahnarzt, kann es sich lohnen, den Kauf einer ohnehin notwendigen Brille für 2014 schon in dieses Jahr vorzuziehen. Umgekehrt könnten auch Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen ins kommende Jahr verschoben werden, wenn dann höhere Beträge anfallen.

 

Steuerpflichtige können sich außerdem jahresbezogene Prämien sichern. So erhalten Riester-Sparer pro Jahr eine Grundzulage von 154 Euro vom Staat. Hinzu kommt bei Familien eine Kinderzulage von jährlich 185 bzw. 300 Euro pro Nachwuchs. Für Zulageberechtigte, die Anfang 2013 noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hatten, erhöht sich der Zuschuss einmalig um 200 Euro. Wer sich die volle Zulage sichern will, muss dieses Jahr den Vertrag abschließen und den einkommensabhängigen Mindestbeitrag leisten.

 

Steuervorteilelassen sich kurzfristig auch mit Sonderzahlungen zur Altersversorgung, wie in die Rürup-Versicherung oder einem Versorgungswerk, erzielen. Beiträge in genannte Kassen sind steuerbegünstigt und erhöhen die Auszahlungen im Rentenalter. Privat Krankenversicherte sollten überlegen, ob sie Beiträge für 2014 bereits in diesem Jahr steuerwirksam zahlen. Dies funktioniert für bis zu 2,5 Jahre im Voraus. Eine Vorauszahlung bietet sich an, wenn die Einkünfte in 2013 besonders hoch waren und deshalb der hohe Steuersatz gemindert werden soll. Dieselben Erwägungen gelten bei Elternzeit, Auszeit oder Mutterschaft im Jahr 2014, wenn deshalb im kommenden Jahr nur geringe steuerpflichtige Einkünfte erzielt werden und steuerliche Abzüge für die Krankenversicherung sich kaum oder gar nicht auswirken.  

 

Auch die Höchstbeträge für die Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale von 2.400 Euro bzw. 720 Euro lassen sich in jedem Jahr neu nutzen. Für Aktive in Bildungswerken oder Vereinen kann sich daher noch ein schneller Vertragsschluss und Zahlung vor Jahresfrist lohnen.

 

Kurzentschlossene, die demnächst den freiwilligen Wehrdienst ableisten wollen, profitieren von einem besonderen „Steuerbonus“. Für sie sind die Geld- und Sachbezüge sowie die truppenärztliche Heilfürsorge steuerfrei. Bedingung ist aber, dass das Dienstverhältnis noch vor dem 1. Januar 2014 beginnt.

 

Auch für Kapitalanleger läuft die Uhr. Sie sollten prüfen, ob sie in diesem Jahr den Sparerpauschbetrag von 801 Euro - bei Zusammenveranlagung 1.602 Euro - ausschöpfen. Anderenfalls bietet es sich beispielsweise an, Aktien mit Kursgewinn zu veräußern, um einen steuerfreien Gewinn zu erzielen. Das Wertpapier kann schon am selben Tag wieder erworben werden. Das gleiche Prinzip gilt auch für andere Kapitalanlagen.

 

Ferner müssen Anleger von verlustträchtigen Depots bis zum 15. Dezember ihre Bank anweisen, eine Verlustbescheinigung für das Jahr 2013 auszustellen. Dann sind diese Verluste mit Gewinner-Depots im Rahmen der Einkommensteuererklärung verrechenbar. Sonst wird der Verlust nur verrechnet, wenn bei derselben Bank Gewinne erzielt wurden. Ist dies nicht der Fall, wird das Minus auf dem Konto im neuen Jahr fortgeführt. Ganz besondere Vorsicht gilt bei noch nicht verrechneten Altverlusten aus Veräußerungsgeschäften aus den Jahren vor 2009: Diese Verluste müssen spätestens in der Veranlagung 2013 mit aktuellen abgeltungsteuerpflichtigen Verkäufen verrechnet werden. „Ab 2014 entfällt diese Möglichkeit unwiderruflich“, warnt Geschäftsführer Rauhöft.

 

Arbeitnehmer, die demnächst Weihnachtsgeld erhalten, müssen den Wermutstropfen hinnehmen, dass diese Gelder voll steuerpflichtig sind. „Als Alternative zur normalen Lohnzahlung bieten sich stattdessen eine Vielzahl von steuerbegünstigten Sachzuwendungen an“, betont Markus Deutsch, Leiter Steuern und Medien beim NVL. So kann der Arbeitgeber gegen eine Pauschalversteuerung seine Beschäftigten unter anderem mit Laptops oder Tablets erfreuen. Die Gaben sind dann für den Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei, wobei der Arbeitgeber noch zusätzlich die Pauschalsteuer übernehmen kann.

 

Auch im Hinblick auf die Versteuerung der betrieblichen Weihnachtsfeier müssen sich die Beteiligten weniger Sorgen machen. Zwar gilt hierbei nach wie vor für jeden Arbeitnehmer eine Freigrenze von 110 Euro. Der Bundesfinanzhof (Az. VI R 94/10, VI R 7/11) hat aber jüngst entschieden, dass Begleitpersonen des Arbeitnehmers unschädlich sind und nicht in die 110 Euro-Grenze miteinberechnet werden müssen. Außen vor in der Kalkulation bleiben auch allgemeine Aufwendungen wie Raummiete oder für Event-Manager, die bei größeren Feiern üblich sind.

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BVL Die Meldungen stammen von BVL - Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V.