Steuern sparen mit doppeltem Haushalt: Weniger Hürden für Studierende mit eigenem Haushalt im Elternhaus
Gute Nachrichten für Studentinnen und Studenten mit einem zweiten Wohnsitz am Studienort. Haben sie einen Berufsabschluss – zum Beispiel den Bachelor – können sie während der weiteren Ausbildung neben den Fahrtkosten häufig auch die Miete für ein Zimmer oder eine Wohnung am Studienort als Werbungskosten steuerlich geltend machen.
„Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) profitieren Studierende mit einem doppelten Haushalt“, berichtet Jana Bauer, Geschäftsführerin des Bundesverbandes Lohnsteuerhilfevereine in Berlin (BVL). Die BFH-Richter haben die strengen Regeln zugunsten eines Studenten gelockert, der zunächst den Master absolvierte und später promovierte. Sie erkannten seinen separaten Haushalt im Wohnhaus der Eltern an – und zwar unabhängig davon, dass er die Wohnräume dort kostenlos nutzen durfte (Az. VI R 12/23).
„Bisher galt die Regel, dass man sich mindestens zu zehn Prozent an den Haushaltskosten am Hauptwohnsitz beteiligen muss. Nur dann wurde die Miete am Nebenwohnsitz berücksichtigt. Das hat der Bundesfinanzhof jetzt relativiert,“ erklärt Jana Bauer.
Bei eigenem Haushalt keine Beteiligung nötig
In dem entschiedenen Fall hatte der Steuerpflichtige einen eigenen Haushalt im Elternhaus: Er bewohnte die obere Etage im Elternhaus und verfügte dort über ausreichend Wohnraum inklusive Küche und Bad. Zudem war er wirtschaftlich unabhängig und hatte eigene Einnahmen, unter anderem aus der Tätigkeit an der Uni.
Aus diesem Grund spielte es laut dem BFH-Urteil keine Rolle, dass die Eltern am Hauptwohnsitz des Studenten die Wohnräume kostenlos überlassen hatten. Weil der Steuerpflichtige zwei Haushalte geführt hat, konnte er die Miete für die Unterkunft am Studienort als Werbungskosten absetzen.
„Anders wäre es, wenn der Student zum Haushalt der Eltern gehören würde, also zum Beispiel nur ein oder zwei Zimmer bewohnt“, erläutert Bauer. „In diesem Fall kann doppelte Haushaltsführung anerkannt werden, wenn Tochter oder Sohn sich an den Kosten des Haushalts und damit den Kosten der Lebensführung beteiligt.
Zweithaushalt muss weit genug entfernt sein
„Weiterhin muss der Hauptwohnsitz trotz Studium den Lebensmittelpunkt darstellen“, ergänzt Bauer. „Dafür sprechen beispielsweise soziale Kontakte und Aktivitäten. Auch regelmäßige Heimfahrten sind wichtig – nicht nur in den Semesterferien.“
Außerdem muss der Zweithaushalt am Studienort mehr als 50 Kilometer vom Hauptwohnort entfernt liegen oder die Fahrt dorthin muss laut Routenplaner länger als eine Stunde dauern.
Was lässt sich absetzen?
Besonders belastend sind für Studierende die hohen Miet- und Energiekosten. Im Rahmen der doppelten Haushaltsführung können sie für die Warmmiete am Nebenwohnsitz maximal 1.000 Euro pro Monat als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Auch die Zweitwohnungsteuer fällt unter die 1.000-Euro-Grenze (BFH, Az. VI R 30/21).
„Zusätzlich zählen die Ausgaben für den Umzug und das Renovieren“, sagt Bauer. „Auch die neue Einrichtung in der Zweitwohnung – wie zum Beispiel ein Kühlschrank oder Herd – gehört zu den abziehbaren Aufwendungen. Liegt der Gesamtbetrag inklusive Umsatzsteuer unter 5.000 Euro, akzeptiert das Finanzamt diesen ohne Weiteres (BMF-Schreiben, Az. IV C 5 – S 2353/19/10011 :006).
Hinzu kommen in den ersten drei Monaten bis zu 28 Euro Verpflegungspauschale pro Tag. Darüber hinaus rechnen Pendler die wöchentlichen Heimfahrten zum Erstwohnsitz ab: Bis zum 20. Kilometer der einfachen Entfernung gibt es je Kilometer 30 Cent, ab dem 21. Kilometer 38 Cent. Oder sie setzen die höheren Ticketkosten für Bus oder Bahn ab.
Tipp: Auf jeden Fall sollten Studenten ihre Werbungskosten für einen Zweithaushalt in der „Anlage N - Doppelte Haushaltsführung“ eintragen. Das lohnt sich auch, wenn sie in dem Steuerjahr wegen ihres geringen Einkommens keine Steuern zahlen müssen. Die Ausgaben können aber als vorweggenommene Werbungskosten gelten und somit in späteren Berufsjahren die Steuern senken.
Die Meldungen stammen von BVL - Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V.