Bundesrat bestätigt Steuerentlastungen ab 2019

Der Bundesrat hat am 23. November 2018 dem Familienentlastungsgesetz zugestimmt. Die beschlossenen Steueränderungen für 2019 und 2020 enthalten sowohl eine Anhebung von Kindergeld und Kinderfreibetrag als auch Änderungen beim Steuertarif.

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Lohnsteuerabzug: Freibeträge bis 30. November beantragen und Lohnsteuerklassen überprüfen

Der Lohnsteuerabzug lässt sich mit zusätzlichen Freibeträgen verringern, so dass der monatliche Nettolohn höher ausfällt. Wer sich einen Freibetrag in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) bis zum 30. November eintragen lässt, kann noch für 2018 Steuern sparen. Der gesamte Freibetrag wird dann beim Dezemberlohn berücksichtigt.

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Job neben dem Studium

Mit Beginn des neuen Studienjahres werden wieder viele Studierende neben dem Studium jobben. Der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BVL) weist darauf hin, dass eine Nebentätigkeit während des Studiums in bestimmten Fällen Folgen für den Kindergeldbezug auslösen kann und zwar immer dann, wenn bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung oder ein abgeschlossenes Erststudium vorliegt. In diesen Fällen darf die vereinbarte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden betragen. Nur vorübergehend, maximal für zwei Monate, darf diese Grenze überschritten werden, wenn die Höchststundenzahl insgesamt auf das Jahr bezogen eingehalten wird.

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Umzugskosten steuerlich absetzen

Im Schnitt zieht jeder Deutsche viereinhalbmal in seinem Leben um. Von den knapp fünf Millionen Umzügen pro Jahr findet die Hälfte innerhalb des Wohnortes statt. Erich Nöll, Geschäftsführer des BVL: „Viele vergessen dabei, die Umzugskosten steuermindernd geltend zu machen. Die Abzugsmöglichkeiten sind unterschiedlich und hängen wesentlich davon ab, welcher Anlass für den Umzug maßgeblich war.“

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Besteuerung bei rückwirkend bewilligten Erwerbsminderungsrenten

Erwerbsminderungsrenten der gesetzlichen Rentenversicherung werden steuerlich genauso behandelt wie Altersrenten. Das heißt, dass ein bestimmter Teil der Rente steuerfrei bleibt. Der Prozentsatz richtet sich hierbei nach dem Jahr des Rentenbeginns.

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BVL Die Meldungen stammen von BVL - Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V.