Die Abgabefrist 31. Mai 2018 gilt letztmalig in diesem Jahr und betrifft alle Bürger, die zu einer Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind. Dort, wo Fronleichnam Feiertag ist, verlängert sich die Frist auf den 1. Juni 2018.

 

In einigen Bundesländern (Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Bayern) können sich die Steuerbürger, jedenfalls wenn sie die Erklärung elektronisch abgeben, bis 31. Juli 2018 Zeit lassen. Wer einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein einschaltet, hat ohnehin in allen Bundesländern bis 31. Dezember 2018 Zeit.

Ist die Tür zugeschlagen und der Schlüssel liegt in der Wohnung oder im Haus und ist auch noch der Nachbar mit dem Zweitschlüssel für alle Fälle gerade im Urlaub, dann ist guter Rat teuer und es bleibt in einer solchen Situation häufig nur die Hilfe eines professionellen Schlüsseldienstes. Und das kann schnell ins Geld gehen.

Auch wenn in zurückliegender Zeit weniger Steuergesetze verabschiedet wurden und die Arbeit einer neuen Bundesregierung noch auf sich warten lässt, treten zum Beginn des kommenden Jahres bei der Einkommensteuer und Sozialversicherung zahlreiche Neuregelungen in Kraft. Der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BVL) erläutert die wichtigsten Änderungen für Arbeitnehmer und Ruheständler.

Arbeitnehmer können für steuermindernde Ausgaben einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung stellen. Bis zum 30. November 2017 kann ein Freibetrag auch noch für das aktuelle Jahr berücksichtigt werden. Es lohnt sich vor allem, wenn im Dezember durch Weihnachtsgeld der Lohn höher ausfällt. Der Antrag ist bei dem Finanzamt einzureichen, das für den Wohnsitz des Steuerpflichtigen zuständig ist. Das Finanzamt stellt den Freibetrag dem Arbeitgeber im Rahmen eines elektronischen Abrufverfahrens für Dezember 2017 bereit. Sicherheitshalber sollte der Arbeitnehmer das Lohnbüro vorzeitig informieren.

Ab dem 1. Januar 2018 tritt eine deutliche Verschlechterung bei der rückwirkenden Beantragung von Kindergeld in Kraft. Derzeit kann Kindergeld noch innerhalb der allgemeinen Verjährung, der Festsetzungsfrist von vier Jahren (§ 169 AO), rückwirkend beantragt werden. Das bedeutet konkret, bis zum 31. Dezember 2017 kann Kindergeld noch bis einschließlich Januar 2013 rückwirkend beantragt werden.

BVL Die Meldungen stammen von BVL - Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V.