Renten steigen um 4,24 Prozent zum 1. Juli 2026 – Steuerpflicht wächst mit

Zum 1. Juli 2026 steigen die gesetzlichen Renten in Deutschland um 4,24 Prozent. Die Anpassung stärkt die Einkommen der Ruheständler und setzt ein wichtiges Signal für die Alterssicherung. Gleichzeitig führen steigende Renten dazu, dass mehr Rentner eine Steuererklärung abgeben müssen.

Der Grund liegt in der Systematik der nachgelagerten Besteuerung: Der Rentenfreibetrag wird auf Basis der Jahresrente im ersten vollen Bezugsjahr ermittelt und anschließend dauerhaft festgeschrieben. Spätere Rentenerhöhungen sind vollständig steuerpflichtig. Dadurch steigt der steuerpflichtige Anteil der Rente mit jeder Anpassung an.

Auch Rentner sind in Deutschland grundsätzlich steuerpflichtig. Eine Abgabepflicht für die Steuererklärung entsteht jedoch erst bei Überschreiten des Grundfreibetrags durch die steuerpflichtigen Einkünfte. Laut dem Bundesministerium der Finanzen wurden infolge der Rentenerhöhung 2024 rund 114.000 Rentner erstmals abgabepflichtig, für 2025 wird mit weiteren rund 73.000 gerechnet. Auch wenn der Anstieg des Grundfreibetrags für das Jahr 2026 einen Teil der Erhöhungen bereits abfängt, ist für 2026 davon auszugehen, dass erneut Zehntausende Ruheständler profitieren und neu in die Abgabepflicht hineinwachsen, erklärt Annemarie Reiff, Referentin für Steuerpolitik und Öffentlichkeitsarbeit des BVL.

Der Verband empfiehlt daher, die individuelle steuerliche Situation frühzeitig zu prüfen. Insbesondere bei steigenden Renten, zusätzlichen Einkünften oder veränderten Lebensumständen sollte rechtzeitig Klarheit über eine mögliche Abgabepflicht geschaffen werden. Auch die Bildung finanzieller Rücklagen für etwaige Nachzahlungen gewinnt an Bedeutung.

 

Steuerfreie Bruttorenten 2026

Der BVL hat unter Berücksichtigung der gesetzlichen Abzugstatbestände errechnet, bis zu welcher maximalen Jahresbruttorente je Renteneintrittsalter voraussichtlich keine Steuer zu bezahlen ist. Die nachfolgende Tabelle zeigt die maximale gesamte Jahresbruttorente und die Monatsrente im zweiten Halbjahr nach der Erhöhung. Der Betrag gilt pro Person. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können daher die Beträge verdoppeln. Die Tabelle gilt für gesetzliche Renten.

„Es sind meistens noch mehr Kosten wie Handwerkerleistungen, Krankheitskosten, Spenden oder Haushaltshilfen absetzbar. Diese konnten wir aber in der Tabelle nicht berücksichtigen, weil sie sehr individuell sind“, erläutert Annemarie Reiff, Referentin des BVL. „Im Rahmen einer Steuererklärung können solche individuellen Kosten angesetzt werden. Erst dann zeigt sich, ob und in welcher Höhe wirklich Steuern gezahlt werden müssen.“

  Rentengebiet West Rentengebiet Ost
Rentenbeginn Jahresbruttorente 1) Monatsrente 2. Halbjahr 2) Jahresbruttorente 1) Monatsrente 2. Halbjahr 2)
(bis) 2005 22.183 1.887 20.783 1.768
2006 21.730 1.848 20.431 1.738
2007 21.351 1.816 20.134 1.713
2008 21.071 1.792 19.952 1.697
2009 20.732 1.764 19.757 1.681
2010 20.335 1.730 19.434 1.653
2011 20.036 1.704 19.160 1.630
2012 19.706 1.676 18.988 1.615
2013 19.361 1.647 18.811 1.600
2014 19.080 1.623 18.602 1.582
2015 18.871 1.605 18.473 1.571
2016 18.639 1.586 18.351 1.561
2017 18.370 1.563 18.147 1.544
2018 18.121 1.541 17.934 1.526
2019 17.864 1.520 17.722 1.508
2020 17.528 1.491 17.429 1.483
2021 17.429 1.483 17.362 1.477
2022 17.404 1.480 17.377 1.478
2023 17.465 1.486 17.465 1.486
2024 17.511 1.490 17.511 1.490
2025 17.549 1.493 17.549 1.493
2026 17.426 1.514 17.426 1.514

 

1) gerechnet mit 3,6% Pflegeversicherung, 8,75% Krankenversicherung mit durchschnittlichem Zusatzbeitrag 2,9%, abzüglich der Pauschbeträge für Werbungskosten 102 € und Sonderausgaben 36 €
2) Monatsrente 2. Halbjahr nach Rentenerhöhung

Quelle: eigene Berechnung des Bundesverbands Lohnsteuerhilfevereine e.V.

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