Kindergeld auch bis zum Ende des dualen Studiums

„Familien können sich in letzter Zeit über eine Reihe positiver Entscheidungen der Finanzgerichte freuen“, erläutert Uwe Rauhöft, Geschäftsführer des NVL. So wurde unlängst entschieden, dass seit dem Jahr 2012 auch Eltern verheirateter Kinder grundsätzlich Anspruch auf Leistungen der Familienförderung haben (vgl. Pressemitteilung 28/13 des NVL vom 22. Oktober 2013).

 

Das Finanzgericht Münster (Az. 2 K 2949/12 Kg) hat nun einem Fall zum dualen Studium die weitere Auszahlung von Kindergeld angeordnet. Der Sohn der Klägerin absolvierte eine Ausbildung zum Steuerfachangestellten und einen akademischen Abschluss, den Bachelor. Die Prüfung zum Steuerfachangestellten hatte der Nachwuchs bereits bestanden und danach bis zum Abschluss des Bachelorstudiums mehr als 20 Stunden pro Woche in einer Kanzlei gearbeitet. Aus diesem Grund strich die Familienkasse das Kindergeld.

 

Zwar dürfen Kinder in Ausbildung seit 2012 der Höhe nach unbeschränkt hinzuverdienen. Nach Abschluss einer Erstausbildung oder Erststudiums gilt dies aber nur bis zu 20 Wochenstunden. Anderenfalls entfallen das Kindergeld und die Kinderfreibeträge. Ob die Tätigkeit dabei als Arbeitnehmer oder selbstständig ausgeübt wird, ist unerheblich.

 

Die Richter aus Münster beurteilten aber vorliegend die Ausbildung und den Bachelor als eine Einheit. Erst mit dem Abschluss beider Grade sei eine Erstausbildung im steuerlichen Sinne beendet. Die „zusätzliche“ Erlangung des Bachelor stellt damit keine „Zweitausbildung“ dar, wie von der Familienkasse unterstellt.

 

Tipp des NVL: Eltern von Kindern im dualen Studium sollten darauf achten, dass ihnen die Leistungen aus dem Familienleistungsausgleich bis zum Ende der gesamten Ausbildung zukommen. Ob sich die Kinderfreibeträge oder die Auszahlung am Ende günstiger darstellen, prüft das Finanzamt automatisch. Dies geschieht bei der Veranlagung zur Einkommensteuer. Hierzu ist die Abgabe einer Steuererklärung notwendig.

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