Fahrtkosten zur Großbaustelle richtig absetzen

Arbeitnehmer können auch Fahrten zu einer mehrere Jahre andauernden Großbaustelle mit dem erhöhten Reisekostensatz in ihrer Steuererklärung abrechnen. Das gilt selbst für befristete Arbeitsverträge, wie der Neue Verband der Lohnsteuervereine e.V. unter Hinweis auf ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs erläutert.

 

In der am 18. Juni 2014 vom Bundesfinanzhof bekannt gegebenen Entscheidung, Aktenzeichen VI R 74/13, hatte ein Arbeitnehmer geklagt, weil sowohl das Finanzamt als auch nachfolgend das Finanzgericht nur die Entfernungspauschale für die Fahrten zur Baustelle berücksichtigt hatten. Sie begründeten die Einschränkung zum Werbungskostenabzug damit, dass der Arbeitnehmer nach seinem befristeten Arbeitsvertrag die gesamte Zeit auf einer Großbaustelle eingesetzt werden sollte. Der Arbeitsvertrag war zunächst für rund zwei Jahre vereinbart worden. Weil die Baustelle nicht rechtzeitig beendet wurde, verlängerte sich auch der Arbeitsvertrag.

 

Obwohl der Arbeitnehmer die gesamte Zeit nur auf ein und derselben Großbaustelle eingesetzt war, hob der Bundesfinanzhof nunmehr die Entscheidung des Finanzgerichts auf und berücksichtigte für die Fahrten anstelle der Entfernungspauschale die tatsächlichen Fahrtkosten mit 30 Cent für jeden gefahrenen Kilometer, d.h. für Hin- und für Rückweg. Hinzu kommt, dass der Arbeitnehmer für die ersten drei Monate Verpflegungspauschalen absetzen kann.

 

Der Bundesfinanzhof ist damit seiner Linie treu geblieben und hat Baustellen unabhängig von ihrer Dauer als vorübergehend und nicht als regelmäßige Arbeitsstätte gewertet, betont NVL-Geschäftsführer Uwe Rauhöft. Erfreulich ist nach Auffassung von Rauhöft besonders, dass ein befristet eingestellter Arbeitnehmer, der nur auf dieser Baustelle tätig wird, nicht anders als ein unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer behandelt wird.

 

Fraglich ist jedoch, ob mit den Änderungen zum Reisekostenrecht ab 2014 diese Grundsätze bestehen bleiben. Nach Einschätzung des NVL kommt es darauf an, wie der Arbeitgeber arbeitsrechtlich den Beschäftigten zuordnet. Arbeitnehmer sollten sich deshalb in Zweifelsfällen rechtzeitig sachkundig machen, um bei ihrer Steuererklärung im Folgejahr die Werbungskosten richtig ansetzen zu können.

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BVL Die Meldungen stammen von BVL - Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V.