Kindergeld beim dualen Studium

Seit 2012 können viele Eltern erwachsener Kinder leichter Kindergeld erhalten. Sie brauchen nicht mehr das Einkommen des Kindes nachweisen. Für Kinder im dualen Studium hat sich durch die gesetzliche Neuregelung jedoch ein neues Problem ergeben, das bereits den BFH beschäftigt, informiert der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine.

 

Mit dem Wegfall der „Einkünfte- und Bezüge-Grenze“ hat der Gesetzgeber eine andere Hürde geschaffen, um unberechtigten Kindergeldbezug zu vermeiden. Seitdem dürfen Kinder in Ausbildung oder in Ausbildungssuche grundsätzlich keine Nebentätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden ausüben. Diese Einschränkung gilt jedoch nur nach Abschluss einer ersten Ausbildung. Für Auszubildende und Studenten nach dem Abitur im Erststudium hat die Grenze deshalb keine Bedeutung.

 

Anders sieht es jedoch bei dualen Ausbildungsgängen aus. Diese kombinieren bspw. eine berufliche Ausbildung mit einem Studiengang zum Bachelor. Wenn in diesen Fällen der praktische Ausbildungsteil bereits erfolgreich mit einem anerkannten Abschluss absolviert wurde, ist nach Auffassung der Familienkassen die Erstausbildung bereits abgeschlossen. Die weitere Tätigkeit im Ausbildungsbetrieb, neben dem Studium, wird jetzt zum Fallstrick. Beträgt die vereinbarte Arbeitszeit mehr als 20 Wochenstunden, geht das Kindergeld verloren und mit ihm alle weiteren kindbedingten Steuervergünstigungen.

 

Dieser Rechtsauffassung hat das Finanzgericht Münster in einem Urteil vom 23. April 2014 widersprochen und den Eltern Kindergeld zugesprochen (Az. 4 K 635/14 Kg). Das Finanzgericht sah eine enge Verbindung zwischen der Tätigkeit im Ausbildungsbetrieb und dem Studium. Diese Fälle eines „Ausbildungsdienstverhältnisses“ sieht das Gesetz als unschädlich für das Kindergeld an – unabhängig von der Wochenstundenzahl. 

 

Das Hessische Finanzgericht hat demgegenüber in einem anderen Fall eines dualen Studiums das Kindergeld ab dem Abschluss des ersten Ausbildungsabschnittes mit IHK-Prüfung versagt. Da das weitere Studium neben einer Teilzeittätigkeit im Ausbildungsbetrieb erfolgte, kam die 20-Stunden-Grenze zur Anwendung. Die Eltern haben mittlerweile gegen die Ablehnung Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.

 

Der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine rät allen betroffenen Eltern, bei Ablehnung von Kindergeld während eines dualen Studiums Einspruch einzulegen und unter Hinweis auf die Aktenzeichen XI R 1/14 und III R 52/13 ein Ruhen des Einspruchs zu beantragen.

 

Auf sicherem Weg kann das Streichen von Kindergeld derzeit nur vermieden werden, wenn nach einem ersten Abschluss die berufliche Tätigkeit des Kindes auf 20 Wochenstunden beschränkt bleibt. Dies sollte bei entsprechenden Vertragsabschlüssen beachtet werden. Für Ferienarbeit kann für zwei Monate diese Grenze überschritten werden, wenn der Jahresdurchschnitt die 20-Stunden-Grenze einhält.

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BVL Die Meldungen stammen von BVL - Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V.