Streikgelder müssen nicht versteuert werden

Die Gewerkschaft ver.di hat in den letzten Tagen in verschiedenen Bereichen des öffentlichen Dienstes zu bundesweiten Streiks aufgerufen und darauf hingewiesen, dass die bereits angekündigten Warnstreiks in dieser Woche weiter ausgedehnt werden.

Ein Streik zur Durchsetzung von Forderungen wie Lohnerhöhungen oder Verbesserung von Arbeitsbedingungen ist rechtmäßig und stellt keine Verletzung des Arbeitsvertrages dar. Sanktionen des Arbeitsgebers sind deshalb nicht zulässig. Allerdings ruht der Arbeitsvertrag während eines Streiks und damit auch die Pflicht des Arbeitgebers zur Lohnzahlung.

Um den Lohnausfall aufzufangen zahlen die Gewerkschaften ihren Mitgliedern Streikgeld. Die Höhe ist unterschiedlich und hängt unter anderem vom monatlichen Mitgliedsbeitrag ab. Erich Nöll, Geschäftsführer des BVL: „Das Streikgeld ist insgesamt steuer- und sozialabgabenfrei, es handelt sich hierbei weder um steuer- bzw. sozialversicherungspflichtiges Einkommen noch um eine Lohnersatzleistung wie zum Beispiel das Kurzarbeitergeld. Es braucht deshalb in der Einkommensteuererklärung 2020 im kommenden Jahr auch nicht angegeben zu werden. Auch der Steuersatz für die übrigen Einkünfte erhöht sich nicht.“

Da Streikgelder nicht versteuert werden, können im Gegenzug allerdings auch keine Kosten, die im Zusammenhang mit einer Streikteilnahme stehen, von der Steuer abgesetzt werden. Das bedeutet, weder die Fahrtkosten zum Streikort noch Verpflegungsmehraufwand etc. können als Werbungskosten steuermindern geltend gemacht werden. Als Abzugsposten bleibt lediglich – wie in jedem Jahr – der jährliche Mitgliedsbeitrag.

Der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Kranken- oder Pflegeversicherung bleibt während des Streits erhalten. Die Beiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung fallen weg. Dadurch sinken die Rentenansprüche geringfügig, der Anspruch auf Arbeitslosengeld bleibt regelmäßig erhalten. Die Zahlung von Arbeitslosengeld für die Zeit des Streiks ist ausgeschlossen, denn es besteht keine Arbeitslosigkeit, der Arbeitsvertrag läuft weiter und die gegenseitigen Verpflichtungen daraus ruhen lediglich.

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BVL Die Meldungen stammen von BVL - Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V.