Wer Leistungen an unterhaltsberechtigte Angehörigen zahlt, kann diese unter bestimmten Voraussetzungen steuermindernd geltend machen. Allerdings können Fehler den Steuervorteil rasch zunichte machen, wie die aktuelle Rechtsprechung zeigt. Der Bundesfinanzhof hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Ehepaar an den Vater der Ehefrau Unterhalt leistete. Dabei erfolgte eine erste Zahlung in Höhe von 3.000 Euro im Dezember des betreffenden Kalenderjahres. Der nächste Geldbetrag wurde im Mai des Folgejahres überwiesen.
Verheiratete und eingetragene Lebenspartner können mit der Wahl der Steuerklasse selbst beeinflussen, wie viel Lohnsteuer sie monatlich zahlen. Seit Beginn des Jahres 2018 werden alle frisch Vermählten zunächst automatisch in die Steuerklassen IV/IV eingestuft und zwar unabhängig davon, ob beide berufstätig sind. Damit ändert sich die Lohnsteuerbelastung in der Regel nicht, weil die Steuerklasse IV im Wesentlichen der Steuerklasse I für Alleinstehende entspricht. Die beim Lohnsteuerabzug zu berücksichtigenden Pauschalen und Freibeträge sind auf beide Partner gleichmäßig verteilt.
Häufig arbeiten Schüler und Studenten in den Ferien, um sich etwas dazuzuverdienen. Ist es ein kurzfristiger Ferienjob, bleibt er unabhängig von der Höhe des Verdienstes sowohl für Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber sozialabgabenfrei.
Viele Wohnungs- und Hausbesitzer kennen das Problem. Sie erhalten Rechnungen von der Gemeinde oder einem Versorgungsunternehmen zur Zahlung von Anschlussbeiträgen. Die Gemeinden legen mit den Gebühren die Kosten von Abwasser- und Wasserversorgungsunternehmen oder zur Straßenmodernisierung um. Selbstnutzer können die Anliegerbeiträge in bestimmten Fällen als Handwerkerleistung steuermindernd geltend gemacht werden können.
Die Abgabefrist 31. Mai 2018 gilt letztmalig in diesem Jahr und betrifft alle Bürger, die zu einer Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind. Dort, wo Fronleichnam Feiertag ist, verlängert sich die Frist auf den 1. Juni 2018.
In einigen Bundesländern (Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Bayern) können sich die Steuerbürger, jedenfalls wenn sie die Erklärung elektronisch abgeben, bis 31. Juli 2018 Zeit lassen. Wer einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein einschaltet, hat ohnehin in allen Bundesländern bis 31. Dezember 2018 Zeit.