Um eine Verbreitung des Coronavirus im Unternehmen zu vermeiden, weisen einige Arbeitgeber ihre Mitarbeiter an, von zu Hause aus zu arbeiten. „Die damit einhergehenden Kosten, wie Telekommunikationsaufwendungen und Büroverbrauchsartikel, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Wege des Auslagenersatzes steuerfrei erstatten“, erklärt Erich Nöll, Geschäftsführer und Rechtsanwalt beim Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine in Berlin.

Bis 29. Februar 2020 müssen Arbeitgeber, Rentenstellen, Krankenkassen, Träger von Sozialleistungen und weitere Stellen übermittlungspflichtige Stellen die Daten von Bürgern für das Jahr 2019 an die Finanzverwaltung übermittelt haben. Mit Beginn des Monats März ist also die richtige Zeit, auch mit der Einkommensteuererklärung zu beginnen. Das gilt insbesondere, wenn eine Rückerstattung zu erwarten ist.

Das neue Jahr bringt zahlreiche gesetzliche Neuregelungen. Wir erläutert die wichtigsten Änderungen bei der Einkommensteuer.

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Gehaltserhöhungen werden in vielen Fällen durch Steuern und Sozialabgaben auf rund die Hälfte gemindert. Als Alternative bieten sich steuer- und sozialabgabenfreie Gehaltsbestandteile an, wie zum Beispiel Fahrtickets für öffentliche Verkehrsmitteln. Seit Beginn dieses Jahres haben sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen für viele Arbeitnehmer verbessert. Details der neuen Steuerbefreiungsvorschrift hat jetzt das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 15. August 2019 erläutert.

BVL Die Meldungen stammen von BVL - Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V.